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'''Arbeitgeber''' sind oder en sowie rechtsfähige en, die in einem .

Etymologie

Der Begriff Arbeitgeber ist nicht intuitiv einleuchtend, da im der seine Arbeit gegen leistung zur Verfügung stellt ? der ?Arbeitnehmer? gibt also seine , der ?Arbeitgeber? gibt .

Der Ursprung des Begriffes leitet sich nicht aus dem Lohnarbeitsverhältnis, sondern von den Bezeichnungen ?Dienstnehmer? und ?Dienstgeber? ab, die im frühneuzeitlichen :

?Es konnte mir nicht in den Sinn kommen, [...] den landläufigen Jargon einzuführen, [...] worin z. B. derjenige, der sich für bare Zahlung von andern ihre Arbeit geben läßt, der Arbeitgeber heißt, und Arbeitnehmer derjenige, dessen Arbeit ihm für Lohn abgenommen wird. Auch im Französischen wird travail im gewöhnlichen Leben im Sinn von ?Beschäftigung? gebraucht. Mit Recht aber würden die Franzosen den Ökonomen für verrückt halten, der den Kapitalisten donneur de travail, und den Arbeiter receveur de travail nennen wollte.?

Allgemeines

Die e Arbeitgeber, Arbeitnehmer, und sind nicht immer leicht voneinander abzugrenzen.

Die Abgrenzung zum Arbeitnehmer hat seit jeher den , die und die befasst. Eine Abgrenzung ist erforderlich, weil die Einordnung einer Person als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber weitreichende n hat. Das beginnt bereits mit der , ob jemand durch das den eines anderen unterliegt oder nicht () oder ob er oder bzw. erzielt ().

Die Arbeitgebereigenschaft unterscheidet sich von der Unternehmereigenschaft. Unternehmer kann auch sein, wer keine Arbeitnehmer hat (etwa ein ); Arbeitgeber kann jemand sein, ohne Unternehmer zu sein (ein beschäftigt ). Der ist zwar selbständig, aber kein Unternehmer, weil die Ausübung der nicht als gilt ( ), wohl aber kann er Arbeitgeber von nen sein. Im Normalfall ist der Arbeitgeber jedoch zugleich der Unternehmensträger und ist das Arbeitsrecht gleichsam ''Innenrecht des Unternehmens''.

Selbständigkeit setzt voraus, dass es sich weder um ?en? (etwa Abs. 1 Nr. 1 ).

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremd bestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist und in eine fremde eingegliedert ist. Bei handelt es sich um beruflich selbständige Personen mit einem im Sinne des BGB. Auf sie finden die Regeln des Arbeitsrechts keine Anwendung.

Rechtslage

Im deutschen ist Arbeitgeber, wer die des s kraft es fordern kann und das schuldet. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann.

Begriff

en finden sich beispielsweise in Abs. 2 . Gemäß § 2 Abs. 3 ArbSchG sind Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ?natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen ... beschäftigen?.

Um die entscheidende Bedeutung der arbeitsvertraglichen Zuordnung deutlich zu machen, spricht man zum Teil auch vom Vertragsarbeitgeber. Dies geschieht in Unterscheidung zu einem nicht vertragsrechtlichen Arbeitgeberbegriff in Varianten wie ''eigentlicher Arbeitgeber'', ''mittelbarer Arbeitgeber'' oder ''konkreter Arbeitgeber'' usw. Auch die Rede von den ''Arbeitgeberfunktionen'' und deren Verteilung ist eher irreführend, ändert jedenfalls nichts daran, dass der Arbeitgeber der Arbeitsvertragspartner des Arbeitnehmers ist.

Das maßgebliche (BAG) definiert in der Sache nicht anders:

Wichtig dabei ist, dass entgegen der Definition des BAG es nicht darauf ankommt, ?wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr hat?. Deutliches Gegenbeispiel ist der Fall der so genannten , bei dem die Zwischenperson zwar Arbeitsvertragspartner und damit Arbeitgeber ist, der Entleiher aber die wirtschaftliche usw. Dispositionsbefügnis über die Arbeitsleistung des Beschäftigten hat.

Üblich ist auch die Definition des Arbeitgebers als desjenigen, ?der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt?. Auch dies ist irreführend, da das Merkmal ?beschäftigt? unklar ist, jedenfalls nicht die tatsächliche Beschäftigung meint und im Fall der Arbeitnehmerüberlassung bei nahegelegter oberflächlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise durch den Entleiher erfolgt, der gerade nicht Arbeitgeber ist.

Notwendigkeit eines Arbeitsvertrages

Ein wird im Regelfall durch einen begründet.

Vertragstheorie versus Eingliederungstheorie

Nach der Eingliederungstheorie kann ein Arbeitsverhältnis auch durch bloße Eingliederung begründet werden. Diese Meinung gilt heute als überwunden. Geblieben ist die auch in der vorherrschende Auffassung, dass die Eingliederung ein Kennzeichen des Arbeitsverhältnisses sei. Dies betrifft aber nicht die Frage der Begründung, sondern die der Qualifikation eines ses.

Ausnahmen

In Ausnahmefällen kann ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auch gegen den Willen eines der Beteiligten begründet werden u. a.:

  • automatisch im Fall eines , wenn der Arbeitnehmer nicht widerspricht ( );
  • automatisch im Fall unerlaubter ( );
  • auf Antrag eines Jugend- oder Auszubildendenvertreters ( );
  • bei einem Weiterbeschäftigungsverlangen nach ordnungsgemäßem Widerspruch des Betriebsrates ( Abs. 5 BetrVG).

Dabei wird ein arbeitsvertraglich begründetes Arbeitsverhältnis einem neuen neu zugeordnet (§ 613a BGB, § 10 AÜG), mit dem ursprünglichen Arbeitgeber verlängert (§ 102 Abs. 5 BetrVG) oder ein vertragliches Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis überführt (§ 78a BetrVG).

Die obige Definition des Arbeitgebers ist daher zu präzisieren: Arbeitgeber ist die Partei in einem (in der Regel arbeitsvertraglich begründetem) Arbeitsverhältnis, die kraft dieses Arbeitsverhältnisses die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu fordern berechtigt und diese zu vergüten verpflichtet ist.

Wichtig ist dabei ?kraft dieses Arbeitsverhältnisses?. Arbeitgeber ist daher nicht schon, wer aufgrund abgeleiteten Rechts gegenüber dem Arbeitnehmer das Forderungsrecht oder jedenfalls e ausüben darf oder wer (auch) gegenüber dem Arbeitnehmer vergütungspflichtig ist oder kraft Abrede mit dem Vertragsarbeitgeber faktisch unmittelbar an den Arbeitnehmer den Lohn/das Gehalt zahlt.

Relativität der Arbeitgebereigenschaft

Arbeitgeber zu sein, ist eine relationale Eigenschaft eines Rechtssubjekts im Verhältnis zu einem anderen Rechtssubjekt (dann mit ''Arbeitnehmereigenschaft'') im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (aufgrund eines Arbeitsvertrages). Die soziologische Rede eines Trends ?from contract to status? ist irreführend. Im BGB gibt es keinen Status/keinen Stand mehr.

Ein Rechtssubjekt kann daher gleichzeitig die Arbeitgebereigenschaft und die Arbeitnehmereigenschaft haben:

  • Ein , der für seinen eine als Arbeitnehmerin beschäftigt, ist Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugleich. Dies ist allerdings wenig spektakulär, weil es verschiedene wirtschaftliche Zusammenhänge betrifft.
  • Eine natürliche Person kann aber aufgrund der Relativität der Arbeitgebereigenschaft auch zugleich hinsichtlich desselben wirtschaftlichen Zusammenhangs die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmereigenschaft besitzen: Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer eines Arbeitgebers zur Erfüllung seiner mit einer weiteren Person , ohne dass diese zum Arbeitgeber des Arbeitnehmers in einem Arbeitsvertragsverhältnis stehen soll. In der Arbeitsrechtswissenschaft wird dies terminologisch irreführend ''mittelbares Arbeitsverhältnis'' genannt.
Eigentümer

Die Arbeitgebereigenschaft kann ein Rechtssubjekt auch dann haben, wenn es nicht Eigentümer der benutzten ist und/oder (so gut) wie keine hat.

Arbeitgeber im Sinne des Unionsrechts

Der nationalstaatliche Arbeitgeberbegriff muss nicht identisch mit dem unionsrechtlichen sein. Soweit nationales Recht Umsetzung von ist, ist die Auslegung des EuGH maßgeblich. Welche Begrifflichkeit zugrunde zu legen ist, ist im Zweifel bei jeder zu prüfen. Für die Betriebsübergangsrichtlinie hat das BAG zum Beispiel ein vom nationalen Recht abweichendes Verständnis vom Arbeitgeberbegriff verneint.

Rechtsformen

Die des Arbeitgebers kann sein:

  • (z. B. , );
  • des
    • (z. B. , , rechtsfähiger ),
    • (z. B. , , , );
  • nicht rechtsfähiger Personenverband (nicht rechtsfähiger , );
  • eine ( oder ).

Wichtig ist, dass nach einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nunmehr auch die (Außen-)GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) arbeitgeberfähig ist, so dass eine GbR und nicht die einzelnen Gesellschafter zur gesamten Hand als Arbeitgeber zu verklagen sind, sofern die GbR als Vertragspartner aufgetreten ist.

Sonderfälle

Konzern

Im deutschen Recht ist nicht der als Ganzes oder ohne Weiteres das herrschende Konzernunternehmen, sondern nur das Konzernunternehmen, mit dem der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat, Arbeitgeber des Arbeitnehmers.

Arbeitnehmerüberlassung

Die dient dem Entleiher dazu, ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zum Beschäftigten (zum Arbeitnehmer) zu vermeiden. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist nur eine Zwischenperson (Verleiher) Vertragspartner und damit Arbeitsvertragspartner des Arbeitnehmers. Nur im Fall unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung wird kraft Gesetz ein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers (Leiharbeitnehmer) zum Entleiher begründet. Vielfach spricht man gleichwohl davon, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung eine ''gespaltene Arbeitgeberstellung'' oder eine ''Teilung der Arbeitgeberfunktionen'' vorläge. Dies ändert aber nichts an der alleinigen Arbeitgeberstellung des Verleihers im Normalfall erlaubter Arbeitnehmerüberlassung und ist daher irreführend.

Mittelbares Arbeitsverhältnis

Beim mittelbaren Arbeitsverhältnis stellt ein Arbeitnehmer im eigenen Namen einen Arbeitnehmer ein, der für ihn bei dem (Haupt-)Arbeitgeber arbeitet. Alleiniger Vertragsarbeitgeber ist auch hier die Zwischenperson. Wiederum irreführend wird der Dritte und Nutznießer seit den 1930er Jahren ''mittelbarer Arbeitgeber'' genannt, um den Dritten schon durch die Wortwahl (auch) zum Arbeitgeber zu machen und in die Verantwortlichkeit gegenüber dem Beschäftigten einzubeziehen.

Hausmeister von Hausverwaltungsgesellschaften

Mitunter haben nicht mit der Hausverwaltungsgesellschaft, sondern mit dem Hauseigentümer einen Arbeitsvertrag zu schließen. Dann ist nur der Hauseigentümer Arbeitgeber des Hausmeisters und nicht die Hausverwaltungsgesellschaft, mag der Hauseigentümer seine Weisungsbefugnis auch auf die Hauseigentümergesellschaft übertragen haben.

Gruppenarbeitsverhältnis

Die Dogmatik des Gruppenarbeitsverhältnisses ist konfus.

  • Schulbeispiel sind Musiker eines Orchesters: Schließen diese je unmittelbare Arbeitsverträge mit einem Dritten, so liegen normale unmittelbare Arbeitsverhältnisse vor. Schließt ein Orchester mit dem Dritten jedoch im eigenen Namen einen Vertrag, so stehen die einzelnen Musiker nicht in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zum Dritten. Man spricht dann von einer ''Eigengruppe''. Nur die Eigengruppe ist formal Vertragspartner der Musiker und bei Vorliegen eines Arbeits- und nicht Gesellschaftsverhältnisses im Verhältnis der Musiker zur Eigengruppe Arbeitgeberin der Musiker.

Insolvenz

Ist ein eröffnet, ist nicht die in, sondern der als Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin als Arbeitgeber zu verklagen. Ist lediglich ein Insolvenzantragsverfahren eröffnet, so ändert dies an der Arbeitgeberstellung des bisherigen Unternehmens nichts, auch wenn ein sogenannter bestellt ist. Nur wenn ? ausnahmsweise ? ein sogenannter ''starker'' vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, so gilt dieser als Arbeitgeber. Darf die Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Verfügungen vornehmen, so macht dies allein den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht zu einem ''starken vorläufigen Insolvenzverwalter''.

Arbeitgeber und Betriebsverfassung

Im und Arbeitgeber deckungsgleich und bezeichnen lediglich unterschiedliche Rechtsbeziehungen, Funktionen und Tätigkeiten derselben Person.

Prozessuale Fragen

Zu verklagen ist vom Arbeitnehmer ? etwa im Fall einer ? der Arbeitgeber, d. h. in der Regel der Vertragspartner, und nicht derjenige, der Weisungen erteilt, die Vergütung für den Arbeitgeber gezahlt hat oder letztlich der wirtschaftliche Nutznießer der Arbeitsleistung war. Sind wie bei der en zu wahren, sind bei Zweifeln lieber zu viele als der richtige Arbeitgeber zu wenig zu verklagen.

Interessenvertretung

Die Interessen der Arbeitgeber werden von der (BDA) sowie deren angeschlossenen Verbänden wahrgenommen.

International

In ist Arbeitgeber (''Dienstgeber''), wer mit einem Dienstnehmer aufgrund eines Dienstvertrages gemäß Abs. 1 ABGB die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden.

In der ist nach allgemeingültiger Definition Arbeitgeber, wer sich in einem privatrechtlichen Vertrag Arbeitsleistung unter Eingliederung in eine Arbeitsorganisation ? die eigene oder diejenige eines Dritten ? versprechen lässt.

Nach dem -Musterabkommen gilt als Arbeitgeber die Person, die ein Recht auf das hat und die damit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten und Risiken trägt.

Größte Arbeitgeber der Welt

Die größten Arbeitgeber der Welt, gemessen an der Zahl der Angestellten in Millionen, waren 2010:

  1. (2008): 2,3
  2. : 2,1
  3. : 2,1
  4. (gesamtes system): 1,7
  5. : 1,7
  6. : 1,6
  7. : 1,4
  8. (2006): 1,4
  9. (Mai 2013): 1,23
  10. : 0,9

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise